EnWG Novelle mit diversen Neuerungen in der Kundenkommunikation
EnWG Novelle mit diversen Neuerungen in der Kundenkommunikation
Mit dem zweiten Referentenentwurf zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sorgt das Bundeswirtschaftsministerium erneut für Aufruhr in der Energiewirtschaft. Die umfangreichen Neuregelungen, die auf rund 300 Seiten festgehalten sind und innerhalb eines nur kurzen Beratungszeitraums vorgelegt wurden, stoßen auf gemischte Reaktionen seitens der Verbände und Branchenvertreter.
In der öffentlichen Diskussion dominieren derzeit vor allem die Kernthemen der Novelle wie der Smart-Meter-Rollout, die Steuerbarkeit von Anlagen und Veränderungen in der Direktvermarktung. Doch auch kleinere, weniger beachtete Änderungen haben in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Kreutzer Consulting hat sich daher mit den Neuregelungen in den § 41, § 41a und § 41f befasst. Diese Paragrafen betreffen wichtige Neuerungen im Umgang mit Kontaktinformationen der Energieversorger, der Einführung klar geregelter Festpreistarife und den Richtlinien bei Zahlungsverzug.
Neue Vorgaben für Kontaktinformationen und Bündelangebote - § 41EnWG
Nach § 41 EnWG müssen Energielieferverträge ab sofort nicht nur den Namen und die Anschrift des Anbieters enthalten. Es sind zusätzlich Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer einer Kunden-Hotline anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Ein einfaches Kontaktformular genügt künftig nicht mehr.
Darüber hinaus sieht die Novelle für sogenannte Bündelangebote vor, dass die Vertragsbestandteile separat kündbar sein müssen. Zudem müssen Kunden schon vor Vertragsabschluss umfassende Informationen über den Energielieferanten, den Anbieter von Dienstleistungen sowie den Preis des gesamten Bündelangebots erhalten.
Neuregelungen zu Festpreistarifen – § 41a EnWG
Energieversorger mit mehr als 200.000 Stromkunden sind künftig verpflichtet, einen Festpreistarif mit einer Energiepreisgarantie anzubieten. Dieser Tarif muss eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und einen festen Preis in Bezug auf den auf den Versorgeranteil aufweisen. Änderungen bei Steuern, Konzessionsabgaben, Umlagen und Aufschläge, Netzentgelten und Entgelten für den Messstellenbetrieb werden weiterhin an die Kunden weitergegeben. Während der Vertragslaufzeit darf der Versorger den Vertrag nach den oben genannten Kriterien nicht einseitig ändern und frühestens zum Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Unternehmen, die ausschließlich dynamische Tarife anbieten, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Vor Abschluss oder Verlängerung eines Festpreisvertrags müssen Kunden nun eine klare Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen erhalten. Dazu zählen auch Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen oder Preisnachlässen. Zudem muss der Energieversorger seine Kunden über die Vor- und Nachteile eines Festpreistarifes im Vergleich zu einem dynamischen Tarif aufklären. Gesetzlich vorgeschrieben ist ebenfalls die Information über den Einbau eines intelligenten Messsystems nach dem Messstellenbetriebsgesetz, sofern dieses für den Vertragsabschluss notwendig ist.
Regelungen zur Nichtzahlung - § 41f EnWG
Die neuen Bestimmungen im § 41f EnWG regeln die Vorgehensweise bei Zahlungsverzug von Haushaltskunden. Wenn ein Kunde trotz Mahnung mit seinen Zahlungen in Verzug ist, kann der Energieversorger vier Wochen nach der Mahnung die Versorgung unterbrechen und die Unterbrechung beim Netzbetreiber beantragen. Die Androhung einer solchen Unterbrechung kann bereits während der Mahnung erfolgen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis steht oder der Kunde darlegt, dass er vorhat, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Unterbrechung der Versorgung darf nur erfolgen, wenn die Zahlungsverpflichtungen des Kunden bestimmte Bedingungen erfüllen. Dazu zählt, dass der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mindestens dem Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- und Vorauszahlung oder mit mindestens einem Sechstel der Jahresrechnung in Verzug ist. Der Mindestbetrag für den Zahlungsverzug beträgt jedoch 100 Euro.
Zudem muss der Energieversorger die Unterbrechung mindestens acht Tage im Voraus ankündigen, sowohl per Brief als auch, wenn möglich, elektronisch. Um eine Unterbrechung abzuwenden, muss dem Kunden ein zinsfreies Ratenzahlungsangebot unterbreitet werden. Der Zeitraum für diese Ratenzahlung sollte zwischen 6 und 18 Monaten liegen und für beide Seiten zumutbar sein. Bei Forderungen ab 300 Euro kann eine Ratenzahlung über 12 bis 24 Monate angeboten werden.
Die Bedeutung der Details in der EnWG-Novelle
Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bringt neben großen Neuerungen auch zahlreiche spezifische Änderungen mit sich. Insbesondere die Änderungen in § 41, § 41 a und § 41 f stellen Versorger und Verbraucher vor neue Herausforderungen in der Kundenkommunikation und im Service. Gerade diese detaillierten Anpassungen verdeutlichen die komplexen Anforderungen, die künftig auf die Energiewirtschaft zukommen. Sie unterstreichen zudem, wie entscheidend eine klare und verständliche Vermittlung der Gesetzesinhalte ist, um die Novelle erfolgreich umzusetzen und breite Akzeptanz in der Praxis zu schaffen.
Quellen:
Nur wenig Zeit für Stellungnahme zu EnWG-Änderungen | energate messenger⁺
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung